LMIV: Termin 1. Januar 2014

Für die Etikettierung von Hackfleisch bzw. Faschiertes gilt der Termin 1. Januar 2014 für die Umsetzung bestimmter neuer Regelungen nach LMIV. Sie betreffen die Kennzeichnung zum Gehalt an Fett und zum Verhältnis von Kollagen zu Fleischeiweiß.

Für vier verschiedene Sorten von Hackfleisch bzw. Faschiertem definiert die LMIV den maximalen Fettgehalt und das maximale Verhältnis von Kollagen zu Eiweiß (und führt damit die Regelungen der EG-Verordnung 1162/2009 bzw. der EG-Richtlinie 94/65 fort).

Die Grenzwerte gelten für den Tagesdurchschnitt einer Produktion.

Die Sorten

  • mageres Hackfleisch bzw. mageres Faschiertes
  • reines Rinderhackfleisch bzw. reine Rinderfaschiertes
  • Hackfleisch / Faschiertes mit Schweinefleischanteil
  • Hackfleisch / Faschiertes von anderen Tierarten

werden ab dem 1. Januar 2014 von folgenden Angaben begleitet:

  • »Fettgehalt geringer als …« und
  • »Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß geringer als …«

Dies sind die (unveränderten) Grenzwerte:

Fettgehalt

maximal

Verhältnis

Kollagen zu Eiweiß

maximal

Mageres Hackfleisch bzw. mageres Faschiertes 7 % 12 %
Reines Rinderhackfleisch bzw. reine Rinderfaschiertes 20 % 15 %
Hackfleisch / Faschiertes mit Schweinefleischanteil 30 % 18 %
Hackfleisch / Faschiertes von anderen Tierarten  25 % 15 %

 
Nachdem in der Übergangsverordnung 1162/2009 von Bindegewebe oder dem Verhältnis von Bindegewebe zu Eiweiß gesprochen wurde, ist man nun zum Begriff Kollagen zurückgekehrt.

Durch die Kennzeichnung »geringer als« und einem Maximum-Grenzwert ergibt sich ein kleiner Unterschied zwischen Grenzwert und Kennzeichnung (die Verordnung verwendet das mathematische Zeichen ≤ für kleiner gleich).

Nationale Sonderbestimmungen sind möglich, um auf dem Inlandsmarkt Hackfleisch/Faschiertes zu erlauben, das nicht den oben genannten Kriterien entspricht. Solches Hackfleisch muss mit einem speziellen nationalen Kennzeichen versehen werden.

(Diese nationale Kennzeichnung muss so gewählt werden, dass keine Verwechslungsgefahr mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen besteht.)