Außenverpackung – Zweiter Versuch

Da die LMIV Bestimmungen zur Außenverpackung festlegt, ohne den Begriff zu definieren, wird mit Hilfe einer zweiten Quelle versucht, eine Begriffsbestimmung zu finden.

Die EU-Kommission hat »Fragen und Antworten« zur LMIV veröffentlicht.

Bei Frage 2.1.2 geht es um Sammelpackungen, bestehend aus mehreren Einzelpackungen, und die Etikettierung der Sammelpackung. Die Antwort stellt klar, dass in diesem Fall mit »Vorverpackungen« Sammelpackungen gemeint sind.

Dieser Geschäftsvorgang betrifft eine dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehende Stufe, sofern der Verkauf/die Abgabe nicht an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt. In einem solchen Fall müssen die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 9 und 10 der LMIV an einer der folgenden Stellen erscheinen:

(…)
• auf den dazugehörigen Handelspapieren, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden. In derartigen Fällen müssen die folgenden Angaben jedoch auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden (…)

Anmerkung
Der Titel des englischen Dokuments lautet »Questions and Answers on the application of the Regulation (EU) N° 1169/2011 on the provision of food information to consumers«, so dass sich die Abkürzung »Q&A« eingebürgert hat.

Quellen

Q&A deutsch

Q&A englisch

Außenverpackung

Dritter Versuch

Vorverpacktes