Artikel 2 der EU-Verordnung 1169/2011, auch LMIV genannt, gibt Fundorte von Definitionen an und bietet eine Vielzahl von Definitionen, u. a. zu vorverpackten Lebensmitteln.
Ein vorverpacktes Lebensmittel wird definiert als
jede Verkaufseinheit, die als solche
• an den Endverbraucher und
• an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll
und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist,
gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt;
Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst.
Der Wortlaut ist der LMIV entnommen, die Gliederung der Definition stammt von der Autorin.