Außenverpackung – Dritter Versuch

Sowohl in der Anfrage von Renate Sommer, MdEP, als auch in Frage 2.1.2 der »Fragen und Antworten« zur LMIV werden Außenverpackungen erwähnt. Dennoch ist eine Definition nicht in Sicht. Hier wird ein alternativer Weg gewählt, sich dem Thema zu nähern.

In der Definition der vorverpackten Lebensmittel wird von bestimmten Verkaufseinheiten gesprochen.

  • Sie sind für Endverbraucher oder Unternehmen der Gemeinschaftsverpflegung bestimmt.
  • Sie bestehen aus Lebensmittel und Packmaterial.
  • Das Verpacken erfolgt vor dem Feilbieten.
  • Es ist nicht wesentlich, ob das Packmaterial das Lebensmittel ganz oder teilweise umschließt.
  • Das Packmaterial umschließt das Lebensmittel so, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne das Packmaterial zu öffnen oder zu verändern.
  • Das Verpacken erfolgt nicht auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort.
  • Das Verpacken erfolgt nicht auf den unmittelbaren Verkauf hin.

Wird eine Verkaufseinheit im diesem Sinne zwischen bestimmten Unternehmen gehandelt, ist das Packmaterial des vorverpackten Lebensmittels meist nicht die äußere Hülle der transportierten Einheit. Es wird von weiterem Packmaterial umhüllt, der Außenverpackung.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Verkaufseinheit (vorverpacktes Lebensmittel) ist fertig etikettiert.
  2. Oder die Verkaufseinheit soll auf einer späteren Handelsstufe etikettiert werden.

Im ersten Fall sind die Pflichtangaben zur Etikettierung auf der Verkaufseinheit bereits vorhanden.
Im zweiten Fall werden die Pflichtangaben zur Etikettierung an den Handelspartner auf anderem Wege übermittelt.

In jedem Fall gibt die Außenverpackung (noch) keinerlei Information.

Der Verordnungsgeber legt nun in Artikel 8 LMIV fest, dass die Außenverpackung Minimalinformationen tragen muss, unabhängig davon, ob die Verkaufseinheiten der vorverpackten Lebensmittel etikettiert sind.

Es fällt auf, dass eine ähnliche Anforderung für nicht vorverpackte Lebensmittel nicht besteht. Lose Ware kann auf dem Weg zum Endverbraucher in Außenverpackungen gehandelt werden, die keine Etikettierung nach LMIV tragen müssen.

Außenverpackung

Zweiter Versuch

Vorverpacktes